AGB´s
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklungsdienstleistungen der accensors GmbH sowie Einkäufe des Bestellers bei der accensors GmbH (nachfolgend „wir“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Wenn einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
2. Vertragsschluss
Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot. Sie kann von uns entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung als verbindliche Annahmeerklärung oder durch Zusendung der bestellten Dienstleistung und/oder Ware angenommen werden.
Ein Angebot von uns kann, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 4 Wochen in Schriftform oder in elektronischer Form (E-Mail bzw. Fax) angenommen werden. Hiernach erlischt das Angebot.
3. Preise
Es gelten unsere Preise, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, unter Anwendung der Transportart EXWS (Ex Works)) bezogen auf die INCOTERMS 2010.
Im Falle eines Nichterfolgs der Entwicklung müssen die erbrachten Leistungen dennoch vom AG erstattet werden.
Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, sofern nicht eine Festpreisvereinbarung von uns schriftlich bestätigt ist.
Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so können wir eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen.
Wir sind berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn wir den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen haben. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten von uns. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
4. Zahlung
Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Der AG trägt die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen
Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den AG zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Der AG darf gegen uns gerichtete Ansprüche nicht abtreten.
Einkaufsbedingungen des AG werden nicht berücksichtigt.
5. Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (ca. 4 Wochen) überschritten werden.
Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Werk verlässt.
Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den obengenannten Zeitraum (ca. 4 Wochen) überschritten, kann der AG eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 10.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den AG über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AG über.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Der AG ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des AG zurückzunehmen. Der AG tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des AG Sicherungen nach unserer Wahl frei.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verbrauchsmaterialien wie z.B. sterile Messadapter, Druckerpapier, oder Verschleißteile (Batterien, Akkus, elektronische Messzellen) sowie die Abnutzung des Messfühlers durch den Kontakt mit dem zu messenden Medium.
Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Mängel der gelieferten Sache dar.
Der AG hat uns die Gelegenheit zu geben den beanstandeten Mangel zu beheben; solange er dies verweigert, sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit.
Wenn der AG beim Gebrauch der Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet hat und/oder Eingriffe, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen hat, ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
9. Schadensersatz
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Unsere Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
Ergänzend gelten die vom Zentralverband der Elektrotechnischen Industrie e.V. empfohlenen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Regelungen in Widerspruch stehen. Ein Exemplar dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen kann jederzeit bei uns angefordert werden.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Espelkamp.
32339 Espelkamp, 23.05.2019